Ja. Sie können im Vor­sorgeauftrag selber fest­legen, ob die beauftragte Person eine Entschädigung erhalten soll und, wenn ja, in welcher Höhe. Sie dürfen also durchaus bestimmen, dass Ihr Sohn unentgeltlich tätig sein soll. Ist er bereit, den Auftrag so zu über­nehmen, müssen Sie für ­seinen Aufwand nichts ­zahlen.

Ihr Sohn muss den Auftrag aber nicht annehmen, wenn er nicht will. Falls er ablehnt, ernennt die Erwachsenenschutzbehörde Kesb einen Beistand für Sie, wenn Sie ­dereinst urteils­unfähig werden sollten. Und sie wird dann eine Entschädigung festlegen.

Pro Senectute empfiehlt für beauftragte Privatper­sonen einen Stundenansatz von 25 bis 30 Franken. Dazu kommt der Ersatz der notwendigen Spesen.