Nein. Der Eintrag im Grundbuch sagt nichts über die Berechtigung der Forderung aus. In Ihrem Fall wies der Richter das Grundbuchamt an, das Bauhandwerkerpfandrecht provi­sorisch einzutragen. Der Schreiner musste dafür nur glaubhaft machen, dass er auf dem Grundstück ge­arbeitet hat und dass seit Abschluss der Arbeiten noch keine vier Monate verstrichen sind.

Der Richter hat jedoch nicht ­geprüft, ob die ­Rechnung gerechtfertigt ist. Dafür braucht es ein zweites Verfahren, das der Schreiner verlangen muss, damit der provisorische Eintrag nicht wieder gelöscht wird.

In diesem zweiten Verfahren können Sie Mängel oder Garantieansprüche geltend machen. Schützt das Gericht die Forderung des Handwerkers, wird das Pfandrecht definitiv ein­getragen. Das bedeutet: Der Handwerker könnte danach ein Betreibungsverfahren auf Pfandverwertung einleiten.

Verliert der Handwerker hingegen das Verfahren, wird die vorläufige Ein­tragung gelöscht.