Nein. Laut Gesetz verjähren Forderungen von Ärzten zwar nach fünf Jahren. Verjährungsfristen können aber unterbrochen werden – etwa durch eine Betreibung oder wenn der Schuldner die Forderung anerkennt.

Ihre Patientin hat Ihnen per E-Mail mehrmals versprochen, dass sie die Rechnung später bezahlen werde. Dabei handelt es sich jeweils um eine solche Schuldanerkennung. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren begann nach jeder dieser Mitteilungen wieder neu zu laufen.