Nein. Der Zweck der Probezeit besteht darin, dass Angestellte und Arbeitgeber sich gegenseitig kennenlernen und herausfinden können, ob sie zueinander passen. Eine Verlängerung der Probezeit über drei Monate hinaus ist unzulässig. Eine zweite Probezeit zwischen den gleichen Parteien ist nur erlaubt, wenn Angestellte eine neue Funktion übernehmen oder nach einem längeren Unterbruch in den Betrieb zurückkehren. Ein erhöhtes Arbeitspensum allein rechtfertigt keine neue Probezeit. Ihre Kündigungsfrist beträgt somit drei Monate, da die Probezeit abgelaufen ist.