Ja. Im Kanton Aargau werden nicht nur die Unterhaltsbeiträge bevorschusst, die nach dem Einreichen des Gesuchs fällig werden, sondern auch die im Zeitpunkt der Gesuchstellung ausstehenden Beiträge, und zwar auf maximal drei Monate zurück. Anders ist es zum Beispiel in den Kantonen Basel-Stadt oder Zürich: Dort werden Unterhaltsbeiträge erstmals für den Monat bevorschusst, in dem das Gesuch eingereicht wird.