Ja. Verhält sich ein Stockwerkeigentümer wiederholt krass pflichtwidrig, kann ihn die Gemeinschaft ausschliessen lassen. Sie muss vorher aber alles Zumutbare unternehmen, um den Fehlbaren von seinem gemeinschaftsschädigenden Verhalten abzubringen: Er muss etwa verwarnt werden, und man muss ihm den Ausschluss androhen.

Falls möglich, muss die Gemeinschaft zuerst eine Klage wegen nachbarrechtlicher Störung oder eine Anzeige bei der Polizei ein­reichen. Ein Ausschluss kommt erst infrage, wenn das alles nichts nützt. Um den Ausschluss beim Gericht zu beantragen, ist je nach Reglement entweder das einfache oder das qualifizierte Mehr erforderlich. Die Stimme des Auszuschliessenden und seine Wertquote werden dabei nicht mitgezählt. Ist die Ermächtigung der Versammlung eingeholt, kann jeder Eigentümer beim Gericht den Antrag auf Ausschluss einreichen. Stimmt das Gericht zu, muss der betroffene Eigentümer seine Wohnung innert einer gewissen Frist verkaufen. Tut er dies nicht, wird sein Anteil öffentlich versteigert.