Wie in etlichen Kantonen gilt auch im Kanton Zürich: Wer kantonale Beihilfen oder Gemeindezuschüsse bezieht und dann «in günstige Verhältnisse» kommt, also zum Beispiel Geld erbt, muss die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzahlen. In Zürich gilt auch: Stirbt ein ­solcher Empfänger, müssen Erben die Beihilfe aus dem Nachlass zurückerstatten – bis auf ­einen Freibetrag von 25 000 Franken. Dagegen wehrte sich eine Alleinerbin bis vor Bundes­gereicht – allerdings vergeblich.

Wichtig: Rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (EL) müssen nie zurückgezahlt werden. Denn das oben Gesagte gilt nur für kantonale oder kommunale Beihilfen.    

Bundesgericht, Urteil 8C_153/2012 vom 30. 3. 2012