Zwei Mieter fochten nach ihrem Auszug den An­fangsmietzins von 3000 Franken bei der Schlichtungsbehörde des Kantons Genf an. Sie verlangten, der Mietzins sei rückwirkend auf 1000 Franken festzusetzen. Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung gelangten die ehemaligen Mieter mit Erfolg vor Mietgericht und Obergericht des Kantons Genf. 

Die Vermieterin wehrte sich vergeblich bis vor Bundesgericht. Dieses befand: Fehle das im be­treffenden Kanton obligatorische Formular, sei der Anfangsmietzins nichtig. Der Formmangel werde nicht geheilt durch vor­behaltlose Zahlung des Mietzinses über längere Zeit. Im Mietrecht gilt die Vermutung, dass der Mieter seine Rechte nicht kennt. 

Bundesgericht, Urteil 4A_168/2014 vom 30. Oktober 2014