Nein. Als direkt Betroffener haben Sie zwar ­grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Akten. Diese müssen Ihnen von der Behörde aber weder herausgegeben noch auf dem Postweg zugestellt werden. 

Sie können lediglich am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Verfahrens­dossier einsehen, Notizen machen und auf Ihre eigenen ­Kosten Kopien er­stellen lassen.

Tipp: Falls Sie im Kesb-Verfahren durch ­einen Rechtsanwalt vertreten werden, wird dieser die Heraus­gabe der Akten verlangen. Anwälten werden ­solche Verfahrensdossiers kostenlos zugestellt.