Ja. Die Meldung ans Strassenverkehrsamt war zulässig. Ärztinnen und Ärzte sind zwar grundsätzlich an das Arztgeheimnis gebunden. Das Strassenverkehrsgesetz ermächtigt sie aber, der Behörde zu melden, wenn «eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Ge­brechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann». Dies unabhängig davon, ob der Patient einverstanden ist oder nicht. Diese Meldung ist allerdings freiwillig, die Ärzte sind also nicht dazu verpflichtet.

Falls das Strassenverkehrsamt Sie in der Folge als fahruntauglich er­achtet, kann es Ihnen den Führerausweis entziehen.

Ärztinnen und Ärzte dürfen (oder müssen) übrigens auch noch in an­deren Fällen die Behörden informieren:

  • Bei Verdacht auf Kindsmisshandlung darf eine Meldung an die Kindesschutzbehörde erfolgen.
  • Nach Vorschriften vie­ler Kantone dürfen Ärzte ­einen Patienten an­zeigen, den sie ­eines Ver­brechens,  Vergehens oder sexuellen Missbrauchs verdächtigen.
  • Drogenabhängige dürfen den Behörden von Ärzten gemeldet werden, falls diese Betreuungsmassnahmen für nötig halten.
  • Aussergewöhnliche Todesfälle (Unfälle, Selbstmord und auf ein Ver­brechen hindeutende Todesarten) müssen Ärztinnen und Ärzte in praktisch allen Kantonen den Behörden anzeigen.
  • Ärzte müssen erhebliche Verletzungen durch Hunde melden. Ebenso ein «übermässiges Aggres­sion­s­verhalten» bei Hunden, wie es in der Tierschutzver­ordnung heisst.