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Ja. In Ihrem Fall ist vertraglich keine andere Frist vereinbart worden. Deshalb gilt die gesetzliche Frist, die neu zwei Jahre beträgt.
Grund: Die Garantiefrist bei Handwerksarbeiten ist an die Garantiefrist des Kaufrechts gekoppelt. Beide sind ab 1. Januar 2013 von einem auf zwei Jahre verlängert worden.
Wichtig: Baut ein Handwerker eine bewegliche Sache in eine Immobilie ein, beträgt die Garantiefrist 5 Jahre – etwa beim Parkett.
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