Ja. In Ihrem Fall ist vertraglich keine andere Frist vereinbart worden. Deshalb gilt die gesetzliche Frist, die neu zwei Jahre beträgt.

Grund: Die Garantiefrist bei Handwerksarbeiten ist an die Garantiefrist des Kaufrechts gekoppelt. Beide sind ab 1. Januar 2013 von einem auf zwei Jahre verlängert worden.

Wichtig: Baut ein Handwerker eine bewegliche Sache in eine Immobilie ein, beträgt die Garantiefrist 5 Jahre – etwa beim Parkett.