Eine Frau aus dem Kanton Solothurn reiste am 27. Dezember aus Serbien in die Schweiz zurück. Einen Tag später meldete sie dem Kanton ihre Rückkehr aus einem Risikogebiet. Dieser verfügte darauf, dass sie sich bis am 6. Januar 2021 in Quarantäne begeben müsse. Sie beschwerte sich beim Verwaltungsgericht Solothurn: Der Tag der Rückkehr sei als erster Tag der Quarantäne zu zählen, weshalb diese nur bis am 5. Januar dauere. Damit hatte sie Erfolg. Das Gericht stützte sich auf das Merkblatt des Bundesamts für Gesundheit, wonach die zehntätige Quarantäne am Tag der Einreise beginnt.

Verwaltungsgericht SO, Urteil VWBES.2021.1 vom 5.1.2021