Laut Gesetz ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Der Aufenthalt in einer Strafanstalt begründet grundsätzlich keinen neuen Wohnsitz. Klären Sie ab, ob Ihr Bekannter dort angemeldet ist, wo er vor dem Strafantritt wohnte. Ist dies der Fall, müssen Sie ihn dort ­betreiben. Falls er ­seinen Wohnsitz aufgab, können Sie ihn ausnahms­weise an seinem Aufenthaltsort betreiben – also am Ort des Gefängnisses.