Ja. Ihre Pensionskasse wendet hier denselben legalen Kniff an, den der
K-Tipp in der letzten Ausgabe beschrieben hat: Sie unterschreitet eine gesetz­liche Vorgabe, indem sie das Überobligatorium als ­Jongliermasse heranzieht (siehe Ausgabe 7/13).

Das kann auch bei der Witwenrente geschehen. Stirbt ein Pensionierter, der bereits eine Altersrente der Pensionskasse bezieht, so erhält seine Witwe künftig gemäss Gesetz 60 Prozent seiner Altersrente.

Die Pensionskasse muss diese 60 Prozent aber nur auf den obligatorischen Teil des Alterskapitals anwenden.

Wie dieses sogenannte Anrechnungsprinzip funktioniert, zeigt die Tabelle: Mit dem Satz von 42 Prozent resultiert bei einem Alterskapital von total 500 000 Franken eine Witwenrente von 14 280 Franken pro Jahr (alles mit Umwandlungssatz 6,8 % gerechnet). Diese Summe ist höher als die 12 240 Franken, die sich aus dem Obligatorium ergibt. Die gesetzliche Vorgabe von 60 Prozent auf dem obligatorischen Alterskapital-Anteil (300 000 Franken) ist also formell eingehalten. Aber: Um diese gesetzliche Vorschrift einzuhalten, bedient sich die Pensionskasse nach Belieben aus dem Überobligatorium, denn für das Überobligatorium gibt es dazu keine Vorschriften. Im konkreten Fall ergibt die Rechnung, dass aus dem Überobligatorium eine Witwenrente von nur noch 15 Prozent resultiert.