Das hängt von Ihrem Wohnort ab. Grundsätzlich darf Ihnen das Be­treibungsamt jetzt Ihr ­ganzes «neues Vermögen» wegnehmen. So steht es im Gesetz – doch was damit gemeint ist, definiert es nicht. 

Das Bundes­gericht sagt, ein Schuldner dürfe nur das behalten, was er für eine «standes­gemässe Lebensführung» benötige. Der Entscheid darüber liege im Ermessen des Richters.

Dies führt dazu, dass die Praxis in den einzelnen Kantonen unterschiedlich ist. So wird zum Beispiel in allen Kantonen das ­sogenannte betreibungs­recht­liche Existenzminimum als Grundbetrag für die ­«standesgemässe Lebensführung» genommen. Doch die Kantone gewähren zusätzlich unterschiedlich hohe Zuschläge, die sich im Rahmen von 25 bis 100 Prozent des Grund­betrags bewegen. 

Eine breite Umfrage der Juristenzeitschrift «Plä­doyer» im Jahr 2013 hat gezeigt, dass je nach Kanton auch noch unbezahlte Steuern oder Versicherungsprämien berücksichtigt werden.

Genauso unterschiedlich handhaben die Kantone beziehungsweise die kantonalen Gerichte die Frage, wie viel Bargeld dem Betroffenen als Geldreserve zugestanden wird. 

Gemäss «Plä­doyer» erlauben die Gerichte in ­Appenzell Ausserrhoden einen Maximal­betrag von 5000 Franken, in Uri sind es 10 000, in Nidwalden 15 000 Franken.

Die meisten anderen Gerichte stellen den Betrag wieder ins Ermessen des Richters oder erlauben eine Reserve in der Höhe der Lebenshaltungskosten von einem Monat, maximal jedoch drei Monaten. 

Mit anderen Worten: Wenn Sie im Kanton Schaffhausen wohnen, ist Ihre Bargeldreserve von 5000 Franken in Gefahr, sofern diese Summe höher ist als Ihr Monatslohn. Denn der Kanton Schaffhausen akzeptiert nur eine Geldreserve von höchs-tens einem Monatslohn.