Bei Mietliegenschaften muss der Vermieter bzw. der Hauswart für die Beseitigung von Schnee und Eis sorgen. Es gehört zu seinen Pflichten, das Mietobjekt in einem zum vertragsgemässen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Dazu gehört auch, dass Mieter ungehinderten Zugang zum Mietobjekt haben müssen. Vermietet der Eigentümer Garagen, muss er die Zu- und Wegfahrt zwischen 7 und 22 Uhr gewährleisten.

Der Vermieter kann aber seine Schnee- und Eisräumungspflicht per Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter abwälzen. Er kann dies auch in der Hausordnung regeln, sofern sie laut Mietvertrag Vertragsbestandteil ist.

Die Kosten für die Schneeräumung zahlt der Vermieter, es sei denn, sie sind im Mietvertrag als Nebenkosten aufgeführt.

Etwas anderes gilt bei vermieteten Parkplätzen im Freien: Der jeweilige Mieter muss seinen Parkplatz selber vom Schnee befreien, wenn nichts anderes abgemacht ist.