Nein und ja. Die IV-Rente bleibt unverändert. Denn die Höhe der IV-Rente richtet sich genau gleich wie bei der AHV-Altersrente in erster Linie nach der Beitragsdauer und dem in der Vergangenheit erzielten durchschnittlichen Einkommen.

Die Schenkung spielt deshalb bei der Bemessung der Höhe der IV-Rente keine Rolle.

Anders sieht es bei den Ergänzungsleistungen aus: Dort wird das Vermögen berücksichtigt. Zudem wer­den Einnahmen (Renten, Zinserträge) und Ausgaben (Lebenskosten, Miete, Krankenkasse usw.) ­einander gegenübergestellt. Als Faustregel gilt, dass ein Anspruch auf Ergänzungs­leistungen besteht, wenn von den Einnahmen nach Abzug von Miete und Krankenkassenprämien weniger als rund 1500 Franken im Monat zur Verfügung stehen.

Sie müssen daher die Schenkung Ihrer Ausgleichskasse melden. Diese berechnet dann ab dem ­Zeitpunkt der Schenkung ­Ihres Vaters die Ergän­zungs­leistungen neu.