Betreiber von Internetplattformen müssen die Besucher informieren, wenn sie deren Daten speichern und bearbeiten. Das schreibt das ­Datenschutzgesetz vor. Die meisten Websites speichern die sogenannte IP-Adresse des Be­suchers – also die Zahlenkombination, die den Computer des Besuchers im Internet identi­fiziert. Zudem sammeln die Websites oft auch die Daten zum Surfverhalten oder zeichnen Personalien der Benutzer auf.

Die nötigen Datenschutzerklärungen kann man selbst formulieren oder von Juristen aus­arbeiten lassen. Nicht ratsam ist es, den Wortlaut irgendwo ohne Erlaubnis zu kopieren. Im Internet findet man zwar viele Vorlagen für solche Erklärungen. Ein Luzerner Grafiker etwa verwendete für seine Website als Vorlage eine Datenschutzerklärung von Ratgeberrecht.eu. Diese ­Internetseite betreibt der Rechtsanwalt Frank Weiss aus Esslingen (D). Nach zwei Jahren forderte der Anwalt vom Luzerner eine Entschädigung von 270 Franken. Grund: Dieser habe die Datenschutzerklärung vertragswidrig verwendet, weil er auf seiner Homepage keinen Link auf die Website des Anwalts gesetzt hatte.

Tipp: Für Schweizer Firmen empfiehlt sich eine Vorlage aus der Schweiz, etwa von Swissanwalt.ch (gratis), Cancellarius.ch (gratis), Datenschutzpartner.ch (69 Franken).