Nein. Stiefverwandte, also Stiefkinder oder Stiefeltern, sind laut Gesetz nicht automatisch erbberechtigt. Wenn Sie wollen, dass die Stiefkinder ebenfalls erben, müssen Sie ein Testament verfassen und die beiden als Erben einsetzen. Für den Fall, dass Sie nach Ihrer Frau sterben, können Sie die Kinder sogar als Allein­erben ein­setzen. Zu beachten ist, dass die Erbschaftssteuer für Stiefkinder in einigen Kantonen relativ hoch ist.