Die Bahn prozessierte durch alle Instanzen – und dies wegen einer Lappalie. Der Instanzenzug kostete sie 4000 Franken Gerichtsgebühren. Die eigenen Anwaltskosten sind darin noch nicht berücksichtigt. Das geht aus ­einem Bericht der neuesten Ausgabe des Juristenmagazins «Plädoyer» hervor.

Der Sachverhalt: Am 5. Oktober 2012, 23.25 Uhr, rauchte jemand im stehenden Zug Nr. 18793 im Bahnhof Rapperswil SG eine Zigarette. Folge: Die SBB erstatteten Strafanzeige. Doch das Untersuchungsamt Uznach SG entschied, der fragliche Straftatbestand sei eindeutig nicht erfüllt.

Gegen diese Verfügung reichten die SBB Beschwerde ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat darauf nicht ein. Begründung: Den SBB komme kein Strafantragsrecht zu. Privatkläger im Strafverfahren könne nur jemand sein, der durch eine Straftat direkt geschädigt worden sei. Das sei bei der SBB AG nicht der Fall. Gerichtsgebühr: 2000 Franken.

Aber warum in einem Fall von solcher Tragweite das Verdikt einer kan­to­nalen Anklagekammer akzeptieren, wenn noch eine Gerichtsinstanz offensteht! Es folgte die Beschwerde der SBB an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 4. April darauf ebenfalls nicht ein: Aus der Strafprozess­ordnung könnten die Bundesbahnen keine ­Beschwerdeberechtigung ­ableiten. Kostenpunkt: weitere 2000 Franken Gerichtsgebühr.