Die AHV-Rente kommt nicht automatisch. Man kann sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters aufschieben. Ein 68-jähriger Zürcher ­teilte der Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit, er wolle die Rente erst mit 70 Jahren beziehen. Die Behörde beschied ihm, er habe den Aufschub zu spät erklärt. Laut Gesetz ist dies nämlich nur innert eines Jahres seit Erreichen des offiziellen Rentenalters möglich, bei Männern also mit 65. Der Zürcher wehrte sich: Er habe den Aufschub indirekt erklärt, indem er weitergearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt habe. Damit blitzte er vor allen Instanzen ab: Laut Gesetz muss der Aufschub schriftlich erklärt werden.

Bundesgericht, Urteil 9C_531/2020 vom 17.12.2020