Eine Frau bezog von der Zürich-Versicherung eine Rente der Unfallversicherung. Nachdem eine Detektivfirma sie auf dem Balkon gefilmt hatte, stellte die Zürich die Rentenzahlung ein. Argument der Versicherung: Die Frau sei bei der Benützung ihres rechten Armes nicht mehr eingeschränkt.

Das Bundesgericht lässt das gelten. Der Balkon war von der Strasse her – also öffent­lichem Grund – frei einsehbar. Deshalb seien solche Bilder kein Eingriff in die Privatsphäre. Bilder aus dem Treppenhaus und aus der Waschküche hingegen seien privat und damit «für die Beweis­erhebung unzulässig».   

Bundesgericht, Urteil 8C_829/2011 vom 9. 3. 2012