Ein Anlageberater kündigte unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist. Sein Chef schickte ihn daraufhin nach Hause. Er musste Badge, Mobil­telefon und Laptop abgeben. Zudem bat ihn sein Chef um Erlaubnis, seine geschäftlichen E-Mails weiterzuleiten. In ­einem E-Mail an die üb­rigen Mit­arbeiter hiess es, sie würden nun seine Kunden betreuen. Nach einem Monat forderte der Chef den Anlageberater auf, bis zum Ablauf der Kün­digungsfrist wieder zu arbeiten. Dieser lehnte ab und klagte beim Arbeitsgericht Zürich seinen Lohn ein – mit Erfolg: Er habe von einer unwiderruflichen Freistellung ausgehen dürfen.

Arbeitsgericht Zürich, AH 14190 vom 14. Juni 2016