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Ein Anlageberater kündigte unter Einhaltung der sechsmonatigen Frist. Sein Chef schickte ihn daraufhin nach Hause. Er musste Badge, Mobiltelefon und Laptop abgeben. Zudem bat ihn sein Chef um Erlaubnis, seine geschäftlichen E-Mails weiterzuleiten. In einem E-Mail an die übrigen Mitarbeiter hiess es, sie würden nun seine Kunden betreuen. Nach einem Monat forderte der Chef den Anlageberater auf, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wieder zu arbeiten. Dieser lehnte ab und klagte beim Arbeitsgericht Zürich seinen Lohn ein – mit Erfolg: Er habe von einer unwiderruflichen Freistellung ausgehen dürfen.
Arbeitsgericht Zürich, AH 14190 vom 14. Juni 2016
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Entscheidsammlung
Der Entscheid ist in der Sammlung «Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2016» publiziert. Sie sind im Buchhandel erhältlich (ISDN 2270000672516)
Publizierter Entscheid?
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