Ein Mann hatte einen Vollzeitjob. In dieser Zeit fing er ein Fernstudium für einen Bachelor-­Studiengang an. Der Mann konnte alles von zu Hause aus erledigen, es gab keine Anwesenheitspflicht. Dann verlor er seine Stelle und meldete sich bei der Arbeitslosenversicherung. Doch das Amt kürzte seinen Taggeld-Anspruch auf 70 Prozent. Argument: Mehr könne er wegen seines Fernstudiums eh nicht ar­beiten.

Diese Kürzung sei nicht angebracht, sagt das Bundesgericht. Der Mann habe einen vollen ­anrechenbaren Verdienstausfall. Und schliesslich habe er schon vorher den Beweis erbracht, dass er trotz 100-Prozent-Stelle ein Fernstudium bewältigen könne. 

Bundesgericht, Urteil 8C_674/2014 vom 5. 5. 2015