Die Leiterin einer Apotheke in Zürich kündigte unter Einhaltung ihrer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Rund einen Monat vor Ablauf wurde sie fristlos entlassen: Die Frau hatte vertrauliche Informationen an ihre private E-Mail-Adresse geschickt, etwa Rezepte von Hausspezialitäten der Apotheke und Steuer­unterlagen. Die Frau wehrte sich: Sie habe von zu Hause aus arbeiten wollen. Das Arbeitsgericht Zürich glaubte ihr das nicht. Denn sie hatte die E-Mails am Arbeitsplatz gelöscht, und die Unterlagen standen zum Teil in keinem Zusammenhang mit ihrer Arbeit. Das Gericht beurteilte die Entlassung aufgrund des Vertrauensbruchs als gerechtfertigt.

Arbeitsgericht Zürich, Entscheid AH160161 vom 27.2.2017