Ein Mitarbeiter einer Reinigungsfirma wurde entlassen, nachdem er zwei Wochen zu spät aus den Ferien zurückgekommen war. Die Arbeits­losenkasse Basel-Stadt strich ihm zudem für 25 Tage das Arbeitslosengeld: Er habe die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Der Mann wehrte sich vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht: Sein Rückflug sei unerwartet gestrichen worden, ihn treffe kein Verschulden. Das Gericht sah das anders: Die politische Lage in seinem Heimatland sei wegen Unruhen prekär gewesen. Probleme bei der Rückreise seien zu erwarten gewesen. Es reduzierte die Einstelltage aber von 25 auf 20, weil er die Firma sofort informierte und um eine rasche Rückreise bemüht war.

Sozialversicherungsger. BS, Urteil AL.2020.11 vom 7.7.2020