Das Bundesgericht hat erstmals die Frage beantwortet, ab wann ein Unterhaltspflichtiger Verzugszins schuldet. Ein Basler musste seiner Frau für die Dauer des Scheidungsverfahrens 3000 Franken pro Monat Unterhalt zahlen. Er weigerte sich, worauf ihn seine Frau betrieb. Sie forderte zusätzlich 5 Prozent Verzugszins ab Fälligkeit der Unterhaltszahlungen. Das Bundesgericht stellt nun klar: Verzugszins auf familienrechtliche Unterhaltsbeiträge ist erst ab Einleitung der Betreibung geschuldet.

Bundesgericht, Urteil 5A_579/2018 vom 30.4.2019