Ein angestellter Fotograf kündigte seine Arbeitsstelle, machte sich selbständig und bezog dafür sein Pensionskassenkapital. Doch nur ­einen Monat später nahm er wieder einen Teilzeitjob an, der nach einem Jahr in eine Fest­anstellung überging. Das Geld aus der Pen­sionskasse war inzwischen zur Hälfte aufgebraucht.

Kann dieser Mann nun seinen Pensionskassenbezug separat zum reduzierten Tarif versteuern? Nein, sagt das Bundesgericht. Er habe effektiv gar nie eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, und deshalb müsse er die Summe zusammen mit den übrigen Einkünften zum normalen Tarif versteuern.  

Bundesgericht, Urteil 2C_253/2013 vom 20. 3. 2013