Ein Chauffeur klagte beim Arbeitsgericht Muri AG ein angebliches Ferienguthaben im Wert von mehr als 11 000 Franken ein. Er behauptete, sein Arbeitgeber habe die Ferientage immer sehr kurzfristig angeordnet. Eine Erholung sei nicht möglich gewesen. Das Arbeitsgericht Muri sah das anders und sprach ihm weniger als 300 Franken zu. Dagegen wehrte er sich bis vors Bundesgericht. Vergeblich: Ein Arbeitnehmer könne zwar einen kurzfristig angeordneten Ferienbezug verweigern, hiess es dort. Er müsse jedoch protestieren und seine Arbeitsleistung anbieten – sonst sei von seinem Einverständnis auszugehen.