Arbeitgeber hätte Ersatzstelle anbieten müssen

Ein Lebensmittelverkäufer erkrankte an einer schweren Depression. Dennoch bot er seiner ­Arbeitgeberin in einem Brief an, wieder zu ar­beiten. Allerdings wollte er nicht am früheren ­Arbeitsort eingesetzt werden und bat um den Wechsel in eine andere Filiale. Auf diesen Wunsch ging die Arbeitgeberin nicht ein. Der Mann erschien dann nicht mehr zur Arbeit. Nach Ablauf der krankheitsbedingten Kündigungssperre kündigte ihm die Arbeitgeberin. Das ­Bundesgericht beurteilte diese Kündigung als missbräuchlich, weil dem erkrankten Angestellten keine Ersatzstelle in einer anderen
Filiale ­angeboten worden sei. Die Arbeitgeberin habe mit diesem Verhalten die Pflicht verletzt, die ­Gesundheit des Angestellten zu schützen.

Bundesgericht, Urteil 4A_2/2014 vom 19. 2. 2014