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02.05.2017
Die Mieter einer 4,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Freiburg beantragten Ende 2013 eine Mietzinssenkung von 170 Franken. Ihr Mietzins basierte auf einem Hypozins von 4 Prozent, der Referenzzinssatz war damals auf 2 Prozent gesunken. Sie konnten sich mit der Vermieterin nicht einigen und gelangten ans Mietgericht des Sense- und Seebezirks. Es wies ihre Klage ab. Grund: Die Vermieterin hatte im Vertrag eine Mietzinsreserve von 12,44 Prozent definiert und gestiegene Betriebskosten und die Teuerung nicht voll auf den Mietzins geschlagen. Die Mieter wandten sich ans Kantonsgericht Freiburg und erreichten eine Reduktion von knapp 30 Franken. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Bundesgericht, Urteil 4A_549/2016 vom 9. Februar 2017
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