Bei einer Lohnpfändung darf das Betreibungsamt nur so viel wegnehmen, dass den Be­troffenen noch das Existenzminimum bleibt. Zum Existenzminimum gehört auch der Mietzins. Lebt die Person aber in einer zu teuren Wohnung, darf das Amt den anrechenbaren Mietzins kürzen, wodurch die pfändbare Lohnquote höher wird.

Das tat das Amt auch bei einer Frau, deren Mietzins für ein Einfamilienhaus 2350 Franken betrug. Es setzte die anrechenbaren Wohn­kosten auf 1500 Franken herab. Das Argument der Frau, sie könne aus psychsischen Gründen nicht in einem Mehrfamilienhaus leben, überzeugte das Bundesgericht nicht. Es gebe kei-nen Anspruch, «aus Gründen des persön­lichen Wohlbefindens auf Kosten der Gläubiger in ­einem Einfamilienhaus zu leben».    

Bundesgericht, Urteil 5A_880/2012 vom 7. 1. 2013