Eine Frau hatte an den Beinen Fettgewebe-­Ansammlungen (Lipödeme), die sie als ästhe­tischen Mangel empfand. Sie wollte deshalb, dass die Grundversicherung ihrer Kranken­kasse das Fettabsaugen zahlt. Doch vor Bundesgericht ist sie mit diesem Anliegen abgeblitzt. Denn die sogenannte Liposuktion fehlt im Leistungskatalog der obligatorischen Krankenversicherung. Die Kasse hätte eventuell zahlen müssen, wenn die Lipödeme einen Krankheitswert gehabt bzw. die Venen geschädigt hätten. Doch auch das war hier nicht der Fall.

Bundesgericht, Urteil 9C_890/2015 vom 14. 4. 2016