Eine Angestellte machte an drei Tagen jeweils  zwischen 16 und 17 Uhr Arbeitsschluss und ging nach Hause. Doch auf der Stempeluhr ­waren die Ausstempelzeiten 20.15 Uhr, 20.34 Uhr bzw. 20.41 Uhr zu sehen. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Frau die Zeiterfassung manipuliert hat (wie genau, bleibt offen).

Dafür wurde die Angestellte fristlos entlas­sen – gemäss Bundesgericht zu Recht. Eine ­Manipulation der Stempeluhr sei «ein schwer­wiegender Verstoss gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers».

Bundesgericht, Urteil 4A_395/2015 vom 2. 11. 2015