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Eine Frau erhielt eineinhalb Jahre lang ihren Lohn gar nicht oder nur teilweise in kleinen Raten. Anschliessend wurde über ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet. Bis dahin hatten sich die Lohnausstände auf 43 649 Franken summiert.
Doch die Frau erhält keine Insolvenzentschädigung. Sie hatte sich zwar die Lohnausstände immer schriftlich bestätigen lassen, doch das genügt nicht. Sie hätte ihren Arbeitgeber viel früher betreiben müssen, sagt das Bundesgericht. Stattdessen habe sie den Arbeitgeber schonen wollen, weil sie zu ihm ein gutes persönliches Verhältnis hatte. Damit hat die Frau gemäss Bundesgericht ihre Schadenminderungspflicht verletzt.
Bundesgericht, Urteil 8C_641/2014 vom 27. 1. 2015
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