In Mailand fuhr ein Mann zum gebuchten Hotel. Dort übergab er sein Auto einer Person, die sich wie ein Hotelangestellter verhielt und ihm sagte, sie werde das Auto in der Hotel­garage parkieren. Seither ist das Auto verschwunden.

Die Allianz wollte für den Diebstahl nicht aufkommen, weil gemäss ihren Bedingungen «Veruntreuung und Unterschlagung» von der Deckung aus­geschlossen sind. Sie muss aber, sagt das Bundesgericht. Der Autobesitzer wusste von der Parkarage und durfte unter diesen Umständen «objektiv annehmen», dass es sich um einen echten Hotelangestellten handelte. 
 
Bundesgericht, Urteil 4A_585/2012 vom 1. 3. 2013