Verlangt ein Angestellter die Bezahlung von Überstunden, so muss er beweisen können, dass er sie auch effektiv geleistet hat. Das ist nicht immer einfach.

Im konkreten Fall hatte der Betrieb für den Angestellten ein Guthaben von insgesamt 45 000 Franken als «transitorische Passiven» in die Buchhaltung aufgenommen; das sind Aufwendungen, die im folgenden Geschäftsjahr anfallen. Das liess das Bundesgericht als ­Beweis für die Überstunden gelten.  

Bundesgericht, Urteil 4A_338/2011 vom 14. 12. 2011