Verklagt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, ist laut Gesetz das Gericht am Sitz des Unter­nehmens zuständig – oder das Gericht am Ort, an dem der Angestellte normalerweise arbeitet. Ein Aussendienstmitarbeiter eines Unter­nehmens mit Sitz in Opfikon ZH war für Kundenbeziehungen im Kanton Wallis zuständig. Er klagte beim Bezirksgericht Conthey VS gegen eine missbräuchliche Kündigung. Das Walliser Gericht befand, es sei nicht zuständig, und ­teilte dem Mann mit, er müsse im Kanton Zürich ­klagen. Dagegen wehrte sich der Angestellte ­erfolgreich bis vors Bundesgericht. Der Gerichtsstand am Ort, an dem der Arbeitnehmer ­gewöhnlich arbeitet, setze keine festen ­Betriebseinrichtungen des Arbeitgebers voraus, argumentierten die Bundesrichter. 

Bundesgericht, Urteil 4A_527/2018 vom 14. Januar 2019