Nein. Es ist zwar zulässig, in einem Kaufvertrag die ­gesetzliche Garantie aus­zuschliessen und lediglich einen Anspruch auf Reparatur einzuräumen. Gelingt es dem Verkäufer aber nicht, den Laptop zu flicken, gelten die gesetzlichen Ansprüche des Käufers trotzdem.

Mehr als drei Reparaturversuche müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Geht das Gerät nach der nächsten Reparatur erneut kaputt, können Sie es zurückgeben und ein neues Gerät oder die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.