«Ich habe morgens um halb drei ein Billett gelöst. Es stand nirgendwo, dass ich einen Nachtzuschlag zahlen müsse. Trotzdem wurde ich im Zug mit 75 Franken gebüsst. Muss ich das akzeptieren?»

Nein. Zahlen Sie nur den Nachtzuschlag von 5 Franken. Und teilen Sie den SBB gleichzeitig mit, dass aufgrund der Ver­fügung des Bundesamts für Verkehr keine Busse geschuldet ist.


«Ich habe ein Billett korrekt gelöst und wurde dann wegen des feh­lenden Nachtzuschlags gebüsst. Leider habe ich die Busse schon bezahlt. Kann ich das Geld zurückfordern?»

Die Verfügung des Bundesamts betrifft genau genommen nur die drei Fälle, die es untersucht hat. Aber die SBB müssen sich auch künftig daran halten. Und der Entscheid zeigt, dass sie die Busse in Ihrem Fall zu Unrecht verlangt haben. Fordern Sie des-halb die Rückzahlung der Busse.


«Ich wurde gebüsst, als ich mit dem GA, aber ohne Nachtzuschlag-Ticket unterwegs war. Ich finde, dass die Werbung fürs GA irreführend ist. Dort steht: ‹Während der Geltungsdauer haben Sie freie Fahrt auf den Strecken der SBB und der meisten Privatbahnen der Schweiz.› Was meinen Sie?»

Der K-Tipp stimmt Ihnen zu, das Bundesamt für Verkehr nicht.  Begründung: Die SBB werben beim Gene­ral­abo nicht ausdrücklich für freie Fahrt während der Nacht.


So ist die Rechtslage beim Nachtzuschlag

Die SBB dürfen den Nachtzuschlag weiterhin verlangen, in folgenden Fällen aber keine Bussen mehr verteilen:

  • wenn der Kunde ein Billett zu einer Zeit kauft, die erwarten lässt, dass er ­einen zuschlagspflichtigen Kurs benützt
  • wenn er das Gleis-7-Abo zu einer Zeit gekauft hat, als die SBB irre­führend geworben haben, und er keine Kenntnis vom Nachtzuschlag hatte.
  • wenn er ein Billett kauft, aus dem nicht erkennbar ist, dass der Zuschlag nötig ist, und er nichts vom Nachzuschlag wusste.