Nein. Denn Erben haften auch nach der Erbteilung weiterhin für die Schulden des Erblassers. Daher ­sollten Sie die Quittungen für bezahlte Rechnungen sicherheitshalber so lange aufbewahren, bis die Forderungen verjährt sind. Das ist je nach Vertrag teil­weise nach einem Zeitraum von fünf Jahren, spätestens aber nach zehn Jahren der Fall. Gut zu wissen: Nach der Erb­teilung haften Erben noch fünf Jahre solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen für die noch nicht verjährten Schulden des Verstorbenen. Nach Ablauf dieser fünf Jahre haftet jeder Erbe nur noch für jenen Teil der Schulden, der seinem Erb­anteil entspricht.