Ja. Das ist zulässig. Als Mieter haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Mietern. Dies gilt sowohl für Parkplatz- als auch für Wohnungsmieten – selbst wenn es sich um einen vergleichbaren Parkplatz oder um eine gleich grosse Wohnung handelt.

Die Höhe des Mietzinses – und somit auch eine ­Befreiung von der Miete – ist zwischen Mieter und Vermieter grundsätzlich frei verhandelbar, solange der Vermieter keinen übersetzten Gewinn erzielt.

Fazit: Sie haben keinen Anspruch auf Erlass der Parkplatzmiete, ebenso wenig auf eine Reduktion. Den Vermieter darauf ansprechen können Sie aber gleichwohl. Vielleicht reduziert er dann die Parkplatzmiete oder verzichtet auf freiwilliger Basis ganz darauf.

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