Ja. Bei unregelmässiger Arbeit im Rahmen eines unbefristeten Vertrags (z. B. bei Arbeit auf Abruf oder im Stundenlohn) gelten folgende Grundsätze:

  • Falls über das ganze Jahr ein Mindesteinkommen von 7020 Franken (Stand 2014) erreicht wird, besteht für jeden Monat ein Anspruch auf Familien­zulagen. Das ist bei Ihnen der Fall.
  • Verdient ein Arbeitnehmer insgesamt weniger als das Mindestjahreseinkommen von 7020 Franken, erhält er bloss für diejenigen Monate Zulagen, in denen er einen monatlichen Grundbetrag von 585 Franken erreicht.
  • Gleiches gilt, wenn noch unklar ist, ob das Mindestjahreseinkommen von 7020 Franken Ende Jahr erzielt sein wird. Aber: Wird das Mindestjahreseinkommen schliesslich doch erreicht, werden die fehlenden Monatsbeträge nachgezahlt.
  • Anders sieht es aus, wenn bloss ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt, zum Beispiel für einen Zeitraum von zwei Monaten. Dann sind nur für diese beiden Monate Zulagen geschuldet, selbst wenn in dieser Zeitperiode das Mindestjahreseinkommen erreicht wurde.

Übrigens: Die Kinder­zulagen werden immer ganz ausgerichtet. Sie ­betragen – je nach Kanton – zwischen 200 und 300 Franken. Die vollständige Übersicht findet man auf der Website des Bundesamtes für Sozialver­sicherungen (www.bsv.admin.ch/Themen/Fa­milie/Familienzulagen/Familienzulagen).