Nein. Wenn eine Wohnung einen schweren Mangel aufweist, kann der Mieter nur dann fristlos kündigen, wenn der Vermieter den Mangel nicht innert einer angemessenen Frist beseitigt hat. Ihr ­Vermieter wurde aber umgehend aktiv. Der Umstand, dass die erforder­lichen Arbeiten nicht von heute auf morgen erledigt werden können, recht­fertigt keine fristlose Kündigung.

Da Sie nicht schuld sind am Wasserschaden, können Sie aber verlangen, dass der Vermieter den Mietzins für die Dauer der Beeinträchtigung angemessen reduziert.