Ja. Gemäss dem Entscheid der Invalidenversicherung trat die Invalidität auf, als das Arbeitsverhältnis noch bestand. Die Pensionskasse des letzten Arbeitgebers muss deshalb Leistungen wegen Invalidität ausrichten. Aus diesem Grund war die Überweisung des Altersguthabens auf ein Freizügigkeits­konto nicht zulässig. Das Geld muss daher an die Pensionskasse zurückgezahlt werden.