Nicole Dietschi aus Oberriet SG kaufte im Februar 2016 in der Postfiliale Altstätten SG ein iPhone 5S für 519 Franken. Auf dem Garantieschein vermerkte die Post «24 Monate Garantie». Nach nur sechs Monaten nahm die Leistung des Akkus rapide ab. Er leerte sich selbst ohne Benützung innert kürzester Zeit. Am Ladegerät lag es nicht, das hatte Dietschi rasch geprüft.
Ein Jahr nach dem Kauf wandte sie sich an die Post. Die Schalterangestellte beschied ihr, die angegebene Garantie gelte nicht für Akkus. Sie empfahl der Kundin, ein neues Handy zu kaufen.
Dietschi beschwerte sich beim Kundendienst. Mehr als zwei Monate später schrieb die Post: Auf Batterien und Akkus gebe es keine Garantie.
Tatsächlich ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Postshops eine Bestimmung versteckt, wonach bei Schäden an Betriebs- und Verbrauchsmaterial wie Batterien, Akkus und Gehäuseteilen keine Garantie gelte. Dietschi hat die AGB beim Kauf allerdings nicht erhalten.
Verkäufer muss auf AGB hinweisen
Entscheidend: Die AGB sind nur dann gültig, wenn der Händler vor dem Kauf explizit darauf hinweist. Zudem muss sie der Kunde lesen können. Das war bei Dietschi nicht der Fall. Deshalb hat sie auch beim Akku Anspruch auf 2 Jahre Garantie – wie es auf dem Garantieschein des Postshops vermerkt war.
Beim Kauf im Internet ist es ähnlich: Bestätigt der Käufer die Vertragsbedingungen mit einem Klick, dann werden diese grundsätzlich Vertragsbestandteil. Sie können aber immer noch ungültig sein. Etwa dann, wenn Klauseln ungewöhnlich sind oder den Konsumenten erheblich benachteiligen.
Vito Roberto, Professor für Zivilrecht an der Universität St. Gallen, sagt zum Kleingedruckten des Postshops: «Der Ausschluss der Garantie für Akkus und Batterien ist nicht zulässig. Die Klausel ist ungewöhnlich. Damit müssen Konsumenten in den AGB nicht rechnen. Zudem benachteiligt die Klausel den Konsumenten erheblich.» Durchgehend werde die Rechtsstellung der Kunden im Vergleich zum Gesetz verschlechtert und diejenige der Post verbessert. Etliche Bestimmungen seien heute rechtlich nicht mehr gültig. «Dies ist für einen Bundesbetrieb eigentlich erstaunlich», sagt Roberto.
Garantiedauer: Post gibt Fehler zu
Die Post gibt erst nach der Intervention des K-Tipp nach. Dem Kundendienst sei ein Fehler unterlaufen, sagt Post-Sprecherin Jacqueline Bühlmann. «Wir gewähren bei den iPhones immer 24 Monate Garantie. Die Kundin hat das Anrecht auf kostenlose Behebung des Schadens.» Ausgenommen seien lediglich Wasserschäden.
Kauf und Garantie: Das sind Ihre Rechte
Käufer haben Anspruch auf ein einwandfreies Produkt mit allen zugesicherten Eigenschaften. Der Verkäufer muss ein mangelhaftes Produkt ersetzen, reparieren – oder den Kaufpreis erstatten. Bei kleinen Mängeln reicht eine Preisreduktion.
Die gesetzliche Garantie beträgt zwei Jahre ab Übergabe der Sache – ausser der Händler verspricht eine längere Garantie.
Bei neuen Produkten darf die Garantie nicht verkürzt werden. Aber: Der Verkäufer darf sie ganz wegbedingen. Es reicht nicht, wenn die AGB die Garantie ausschliessen. Der Ausschluss gilt nur, wenn er dem Kunden vor dem Kauf klar und verständlich kommuniziert wird.
Bei Occasionen kann der Verkäufer die Garantie auf ein Jahr beschränken.
Auf ein repariertes oder ersetztes Gerät läuft eine neue Garantie von zwei Jahren.