Ja. Grundsätzlich gilt zwar: Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Koch unter­stehen Sie aber dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes. Dieser verpflichtet die Arbeitgeber, für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abzuschliessen, die bei einer Krankheit nach einer maximal 60-tägigen Karenzfrist bis zu 720 Tage lang 80 Prozent des Bruttolohns ersetzt. Laut Gesamtarbeitsvertrag sind diese Leistungen auch dann zu erbringen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende zum Abschluss kommt. Sie haben also bis zum 10. Februar Anspruch auf Lohn.