Sascha Koch und Ramon Artho aus Schaffhausen freuten sich auf ­einen Wochenendtrip mit Freunden: Über den Veranstalter Club Holidays in Dietikon ZH hatten sie eine Reise an ein Openair-Festival bei Osnabrück (D) gebucht. Den Kaufpreis von 240 Franken pro Person zahlten sie zum Vor­aus. 

Doch einen Tag vor Abreise sagte der Veranstalter die Reise per SMS ab. Die Mindestteilnehmerzahl sei nicht zustande gekommen. Club Holidays teilte den zwei Männern mit, sie erhielten nur die Hälfte des Geldes zurück. Die restlichen 120 Franken gebe es in Form eines Reisegutscheins von Club Holidays. Begründung: So stehe es in den Geschäftsbedingungen. Dort heisst es tatsächlich: «Club Holidays erstattet bei einer Absage der Reise den bezahlten Preis in Form von 50 % Geld und 50 % Gutschein zurück.» Doch Stephan Fuhrer, Rechtsprofessor an der Universität Freiburg, sagt dazu: «Die Klausel ist gesetzwidrig. Der Kunde hat Anspruch auf Rück­erstattung aller von ihm bezahlten Beträge.» Das Gesetz verbiete allgemeine Vertragsbestimmungen, die Konsumenten stark benachteiligten. Eine Bestimmung, wonach das Geld bei einer Reiseabsage durch den Veranstalter in Form von Gutscheinen zurückerstattet wird, sei in der Reisebranche unüblich. Das bestätigt Walter Kunz vom Schweizer Reise-Verband: «Dieses Vorgehen ist inakzeptabel. Als Konsument würde ich ­dagegen vorgehen.» Denn ungewöhnliche Klauseln sind laut Bundesgericht nicht anwendbar.  

Zudem wurden Sascha Koch und Ramon Artho bei der Buchung via Facebook nicht einmal auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen. Sie sind daher gar nicht Vertragsbestandteil.

Der Club Holidays wollte dazu gegenüber dem K-Tipp nicht Stellung nehmen.