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K-Tipp 18/2020
27.10.2020
Nein. Arbeitslose erhalten 70 oder 80 Prozent ihres versicherten Verdienstes. Als solcher gilt der im Arbeitsvertrag fixierte Lohn. Kurzarbeit ändert nichts an der Höhe Ihres Arbeitslosentaggeldes.
Gut zu wissen: Während der Kündigungsfrist haben Sie Anspruch auf den vollen Lohn – auch wenn Ihr Arbeitgeber Sie in dieser Zeit nicht beschäftigen kann.
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