Inhalt
K-Tipp 12/2024
19.06.2024
Ja. Dann wird Ihnen beim » Berechnen Ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der Jahreswert der Nutzniessung bei den Einnahmen angerechnet. Dieser Wert entspricht dem Mietzins, den Sie erzielen könnten, wenn Sie das Haus vermieten würden – abzüglich der Kosten. Sie sollten daher nur dann auf die Nutzniessung verzichten, wenn Ihr Sohn bereit ist, Sie für Ihren Verzicht zu entschädigen.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden